ID: V-9071-R04

    TV-02 Schnittstellen

    Die Schnittstellen sollen standardisiert implementiert und genutzt werden.

    Regeln

    1. Die Schnittstellen sollen reduziert und auf Basis offener Standards implementiert und genutzt werden.
    2. Die Schnittstellen müssen dokumentiert werden.
    3. Die Schnittstellen müssen hinsichtlich der Protokolldaten zugänglich sein (Bund: u.a. §5 BSIG1).

    Begründung

    • Die Komplexität der IT-Landschaft und der Aufwand für das Management steigen mit der Anzahl an IT-Lösungen und Verbindungen zwischen diesen.
    • Zur Minimierung soll die Standardisierung gestärkt werden und die Komplexität kontrolliert gemanagt werden.
    • Für die Ausgestaltung sind die Festlegungen in den Architekturen und für die Standardisierung die verfügbaren Standards in den technischen Vorgaben und technischen Spezifikationen zu verwenden.
    • Die Stärkung der Entkopplung und Informationssicherheit wird durch eine überschaubare Anzahl an standardisierten Schnittstellen befördert.

    Begründungen Bund

    • Zur sicheren Gestaltung von E-Government-Dienstleistungen hat das BSI entsprechende Schnittstellen- und Protokolldaten nach § 5 BSIG zu analysieren.

    Abhängigkeiten

    Implikationen

    1. Die Behörden verbinden die in ihrer Hoheit liegenden Dienste oder IT-Lösungen über die wenigen Standardschnittstellen und -APIs.
    2. Individualanbindungen müssen begründet, im Architekturmanagement begleitet und gepflegt sowie gesondert beauftragt und finanziert werden.
    3. Die Anzahl der bilateralen und individuellen Schnittstellen wird sinken.
    4. Die Integrationstiefe wird auf ein in Architekturen definiertes Standardniveau festgelegt.

    Footnotes

    1. Bundesgesetzblatt - Bundesministerium der Justiz, BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), 2021, verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009/, zuletzt abgerufen am 12. März 2024.