ID: V-9071-R04
TV-02 Schnittstellen
Die Schnittstellen sollen standardisiert implementiert und genutzt werden.
Regeln
- Die Schnittstellen sollen reduziert und auf Basis offener Standards implementiert und genutzt werden.
- Die Schnittstellen müssen dokumentiert werden.
- Die Schnittstellen müssen hinsichtlich der Protokolldaten zugänglich sein (Bund: u.a. §5 BSIG1).
Begründung
- Die Komplexität der IT-Landschaft und der Aufwand für das Management steigen mit der Anzahl an IT-Lösungen und Verbindungen zwischen diesen.
- Zur Minimierung soll die Standardisierung gestärkt werden und die Komplexität kontrolliert gemanagt werden.
- Für die Ausgestaltung sind die Festlegungen in den Architekturen und für die Standardisierung die verfügbaren Standards in den technischen Vorgaben und technischen Spezifikationen zu verwenden.
- Die Stärkung der Entkopplung und Informationssicherheit wird durch eine überschaubare Anzahl an standardisierten Schnittstellen befördert.
Begründungen Bund
- Zur sicheren Gestaltung von E-Government-Dienstleistungen hat das BSI entsprechende Schnittstellen- und Protokolldaten nach § 5 BSIG zu analysieren.
Abhängigkeiten
Implikationen
- Die Behörden verbinden die in ihrer Hoheit liegenden Dienste oder IT-Lösungen über die wenigen Standardschnittstellen und -APIs.
- Individualanbindungen müssen begründet, im Architekturmanagement begleitet und gepflegt sowie gesondert beauftragt und finanziert werden.
- Die Anzahl der bilateralen und individuellen Schnittstellen wird sinken.
- Die Integrationstiefe wird auf ein in Architekturen definiertes Standardniveau festgelegt.
Footnotes
-
Bundesgesetzblatt - Bundesministerium der Justiz, BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), 2021, verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009/, zuletzt abgerufen am 12. März 2024. ↩